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RG, 26.01.1883 - III 381/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Steht dem Revisionsgerichte darüber, ob ein Schiedsspruch alle dem Schiedsgerichte zur Entscheidung vorgelegten Streitpunkte umfasse, freie Prüfung zu, oder ist dasselbe an die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß eine Unvollständigkeit des Schiedsspruches nicht ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 8, 377
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 28.02.1957 - VII ZR 204/56
Schiedsvertrag und Schiedsspruch. Auslegung
Auch das Reichsgericht geht in der angeführten Entscheidung hiervon aus, wenn es das scheinbare Abweichen von seinen früheren Entscheidungen (RGZ 8, 377; 40, 418; JW 1911, 51) damit begründet, daß in den früher entschiedenen Fällen die Auslegung nicht nur aus dem Inhalt des Schiedsspruchs allein, sondern "im Zusammenhang mit dem Vertragswillen der Parteien, d.h. an der Hand des Schiedsvertrags", zu erfolgen hatte. - BGH, 13.06.1956 - V ZR 20/55
Rechtsmittel
Die tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem Umfange die Parteien einen Streitstoff dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen haben, ist vom Revisionsgericht nur beschränkt (wegen Verstoßes gegen Auslegungsgrundsätze und Verfahrensvorschriften) nachprüfbar (Bestätigung von RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [420]; 110, 50 [51]).Das Reichsgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung (RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [420], 110, 50 [51]; JW 1911, 51 [52]; Urteil vom 13.7.1922 VII 737/21, zitiert nach dem Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 1040 Nr. 11) zum Teil unter Berufung auf Kohler (Gruchot, Beiträge Bd. 31 S. 320) die Auffassung vertreten, daß eine solche Bindung besteht, es sei denn, daß die Auslegung von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruht.
- BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
Vernehmung von Schiedsrichtern als Zeugen
Das Reichsgericht hat sich zwar auf den Standpunkt gestellt, das Revisionsgericht sei befugt, den Sinn eines Schiedsspruchs frei zu prüfen, wenn der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben werde (RGZ 110, 50), hat aber im übrigen sich dahin entschieden, daß das Revisionsgericht nicht befugt ist, die vom Berufungsgericht dem Schiedsspruch gegebene Auslegung einer Nachprüfung zu unterwerfen (RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [419]; RG in JW 1911, 51 Nr. 47; RG vom 13. Juli 1922 VII 737/21 im Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 1040 ZPO; siehe auch Kohler in Gruchots Beiträge Bd. 31 S 320).
- BGH, 22.05.1957 - V ZR 236/56
Rechtsmittel
Wenn auch die bloße Behauptung, das Verfahren des Schiedsgerichtes sei in Wirklichkeit ein anderes gewesen, die Aufhebung des Schiedsspruches noch nicht herbeizuführen vermag (RGZ 8, 377 [379]), so ist doch jederzeit der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der Niederschrift zulässig. - BGH, 06.12.1962 - KZR 1/62
Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Rationalisierung der …
Die Umgrenzung der "Hauptsache" im Sinne des § 1027 Abs. 1 S. 2 mag nicht immer allein aus dem Wortlaut des Klagantrages zu gewinnen sein (vgl. RGZ 8, 377, 379; BGH LM BGB § 139 Nr. 6). - RG, 25.01.1898 - II 340/97
Schiedsspruch
Es können jedoch die Gründe, welche zur Annahme dieses Satzes geführt haben, bei Beantwortung der jetzt vorliegenden Frage nicht für maßgebend erachtet werden, wie dies auch schon der III. Senat des Reichsgerichtes in einem Urteile vom 26. Januar 1883 (Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 8 S. 377) bei Aburteilung eines Falles angenommen hat, in welchem ein Schiedsspruch wegen materieller Unvollständigkeit angefochten worden war.